P | rivatgutachten |
Privatgutachten oder auch Parteigutachten im Auftrag einer der Konfliktparteien dienen dazu, deren Position, in der Regel in einem vorprozessualen Stand, zu überprüfen und ggf. zu untermauern, wenn sich diese Position bei der Begutachtung des Sachverhaltes als zutreffend erweist. Privatgutachten können vor allem einer Fehleinschätzung des eigenen Standpunktes vorbeugen und somit ein Unterliegen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung vermeiden. Es hilft der Partei, welche das Gutachten beauftragt, ggf. in Verbindung mit der Rechtsberatung durch einen Juristen bei der Abwägung von Chancen und Risiken vor oder bei einem Rechtsstreit. Beim Privatauftrag an den Sachverständigen wird ein Gutachtervertrag geschlossen. Grundlage für diesen Gutachtervertrag sind meist Allgemeine Geschäftsbedingungen. Es finden in der Regel die gesetzlichen Vorschriften über den Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB Anwendung. Eine staatliche Gebührenordnung für die private Sachverständigentätigkeit existiert nicht, sofern nicht Leistungen aus den jeweiligen Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beauftragt werden. Die Vergütung des Sachverständigen ist außerhalb der in der HOAI fest formulierten Leistungen frei vereinbar. |
Katalog der Sachverständigen- leistungen (PDF-Datei) |